Sie hat den Beschuldigten der versuchten Nötigung schuldig gesprochen, da die Privatklägerin die Strafanzeige nicht zurückgezogen habe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.2.4). Hinsichtlich der übrigen angeklagten Vorwürfe (insbesondere der Äusserungen gegenüber dem Vater und dem Bruder) erachtete sie den Sachverhalt, infolge fehlender Angaben von konkreten Tatzeiträumen und Situationen, als nicht erstellt und hat den Beschuldigten diesbezüglich sinngemäss freigesprochen.