5.2. Die Vorinstanz hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte im Juni 2020 die Privatklägerin über das Mobiltelefon seines Sohnes I._____ zu einem Rückzug der Strafanzeige bewegen wollte, indem er ihr drohte, dass sie sonst ihren Sohn nicht mehr sehen würde (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.2.3.3). Sie hat den Beschuldigten der versuchten Nötigung schuldig gesprochen, da die Privatklägerin die Strafanzeige nicht zurückgezogen habe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.2.4).