Die Aussagen der Privatklägerin sind, wie bereits oben (E. 4.5.3 und E. 4.7) dargelegt, glaubhaft. Es ist auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass sie aufgrund der Verfolgung durch den Beschuldigten und des teilweisen zu nahen Auffahrens in Angst versetzt wurde. Das Vorgehen des Beschuldigten kann zudem nur so verstanden werden, dass er sie durch seine Verfolgungsjagd einschüchtern wollte. Das Obergericht erachtet es mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.1.2.3) als erstellt, dass der Beschuldigte auch am 28. Februar 2021 mit seinem Verhalten den objektiven und subjektiven Tatbestand gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB erfüllt hat.