erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1355/2023 vom 25. April 2024 E. 3.3.1 m.w.H.). 4.7.3. Die Privatklägerin gab anlässlich ihrer Einvernahme zu Protokoll, dass sie sich durch das nahe Auffahren dazu gedrängt gefühlt habe, zu beschleunigen. Sie habe befürchtet, dass der Beschuldigte in ihr Fahrzeug fahren würde, wenn sie dies nicht tue (GA act. 191). Die Privatklägerin fühlte sich aufgrund dessen Verhalten eingeschüchtert und in Angst versetzt (vgl. GA act. 191). Die Aussagen der Privatklägerin sind, wie bereits oben (E. 4.5.3 und E. 4.7) dargelegt, glaubhaft.