Ergänzend ist festzuhalten, dass eine Drohung i. S. v. Art. 180 StGB nur dann vorliegt, wenn der Eintritt des angekündigten Übels in irgendeiner Weise als vom Drohenden abhängig hingestellt wird. Eine Drohung ist nicht nur eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken oder Angst versetzt wird. Die Tathandlung kann durch Worte, aber auch durch Gesten, durch konkludentes Verhalten (wortloses Ziehen oder Entsichern der Schusswaffe) oder durch anderweitiges «Wissenlassen» - 21 -