Er ist gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wegen zu nahem Auffahren schuldig zu sprechen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine erkennbar. 4.7. 4.7.1. Die Vorinstanz erachtete durch das Auffahrmanöver des Beschuldigten zudem den Tatbestand der Drohung als erfüllt (vgl. oben, E. 3.9). 4.7.2. Betreffend die rechtlichen Voraussetzungen der Drohung gemäss Art. 180 StGB kann auf das oben Ausgeführte verwiesen werden (E. 3.4).