Es ist davon auszugehen, dass durch das Fahrmanöver des Beschuldigten ein abruptes Bremsen der Privatklägerin verunmöglicht wurde bzw. ein solches zu einem Unfall geführt hätte und allenfalls gar mit schweren Verletzungen gerechnet werden musste, wie dies auch von der Vorinstanz festgestellt wurde (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.3.2.3). Das Obergericht erachtet es deshalb mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.3.2.3 f.) als erstellt, dass der Beschuldigte durch sein rücksichtsloses Fahrverhalten vorsätzlich eine grobe Verkehrsverletzung begangen hat. Er ist gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wegen zu nahem Auffahren schuldig zu sprechen.