191), steht für das Obergericht fest, dass der Beschuldigte der Privatklägerin während ein bis zwei Minuten "sehr nahe" respektive zu nahe auffuhr, wodurch diese sich veranlasst sah, ihre Geschwindigkeit ebenfalls zu erhöhen. Es ist davon auszugehen, dass durch das Fahrmanöver des Beschuldigten ein abruptes Bremsen der Privatklägerin verunmöglicht wurde bzw. ein solches zu einem Unfall geführt hätte und allenfalls gar mit schweren Verletzungen gerechnet werden musste, wie dies auch von der Vorinstanz festgestellt wurde (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.3.2.3).