4.6.3. Aufgrund des Umstands, dass die Privatklägerin das Abblendlicht des hinterherfahrenden Fahrzeugs (mit dem Beschuldigten) im Rückspiegel teilweise nicht mehr sehen konnte und sich die Privatklägerin, was glaubhaft ist, dazu veranlasst gesehen hat, ihre Geschwindigkeit zu erhöhen, um den Abstand zu vergrössern (GA act. 110 Ziff. 60 und act. 191), steht für das Obergericht fest, dass der Beschuldigte der Privatklägerin während ein bis zwei Minuten "sehr nahe" respektive zu nahe auffuhr, wodurch diese sich veranlasst sah, ihre Geschwindigkeit ebenfalls zu erhöhen.