aufgrund der kurzen Distanz im Rückspiegel zumindest teilweise nicht mehr habe sehen können (UA act. 110 Ziff. 56: "Manchmal habe ich sie gesehen, manchmal nicht."). Hinsichtlich der Dauer des zu nahen Auffahrens hielt sie fest, dass dies ein bis zwei Minuten (UA act. 110 Ziff. 54) respektive eine Sekunde, vielleicht eine Minute gedauert habe (GA act. 191). Abzustellen ist diesbezüglich auf ihre tatnahen, ersten Aussagen und von einer Dauer von ein bis zwei Minuten auszugehen.