Die Aussagen der Privatklägerin sind in sich stimmig und passen zu den örtlichen Gegebenheiten, wie dies die Vorinstanz richtigerweise festgestellt hat. Es ist schliesslich nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin diesen Vorfall erfunden haben sollte, weshalb mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.3.2.3) davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte ihr am 28. Februar 2021 auf der Strecke von V._____ nach T._____ gefolgt ist.