Aussagen der Privatklägerin wechselte der Beschuldigte zudem öfters sein Fahrzeug, damit er unerkannt blieb (UA act. 112 Ziff. 74), weshalb sie auch ein besonderes Augenmerk auf andere Fahrzeuge richtete, was ebenfalls plausibel erscheint. Das Vorbringen, die Privatklägerin habe den Beschuldigten aufgrund der Dunkelheit nicht erkennen können, geht somit fehl. Die Aussagen der Privatklägerin sind in sich stimmig und passen zu den örtlichen Gegebenheiten, wie dies die Vorinstanz richtigerweise festgestellt hat.