Allerdings sagte die Privatklägerin bei der polizeilichen Einvernahme aus, dass der Beschuldigte sie auf der Höhe des Kreisels bei der QS-Strasse gekreuzt habe, woraufhin der Beschuldigte begonnen habe, die Privatklägerin zu verfolgen. Da sich die Fahrzeuge kreuzten, konnte die Privatklägerin den Beschuldigten im Fahrzeug ohne Weiteres erkennen (UA act. 109 Ziff. 51). Dies gilt umso mehr, als sie sich durch den Beschuldigten verfolgt fühlte und auch seine Statur sowie Körperhaltung kannte. Gemäss Aussagen der Privatklägerin wechselte der Beschuldigte zudem öfters sein Fahrzeug, damit er unerkannt blieb (UA act.