Was den Einwand des Beschuldigten angeht, dass es dunkel gewesen sei, weshalb ihn die Privatklägerin nicht habe erkennen können, gilt das Folgende: Zwar dunkelte es am 28. Februar 2021 schon kurz nach 18:00 Uhr ein, weshalb es im Zeitraum zwischen 18:30 Uhr und 21:30 Uhr – wie vom Beschuldigten geltend gemacht – dunkel gewesen sein muss. Allerdings sagte die Privatklägerin bei der polizeilichen Einvernahme aus, dass der Beschuldigte sie auf der Höhe des Kreisels bei der QS-Strasse gekreuzt habe, woraufhin der Beschuldigte begonnen habe, die Privatklägerin zu verfolgen.