Der Vorfall scheint die Privatklägerin zudem nachhaltig geprägt zu haben, zumal sie das Kerngeschehen auch Jahre danach noch übereinstimmend zu ihrer ersten Einvernahme schildert. Was den Einwand des Beschuldigten angeht, dass es dunkel gewesen sei, weshalb ihn die Privatklägerin nicht habe erkennen können, gilt das Folgende: Zwar dunkelte es am 28. Februar 2021 schon kurz nach 18:00 Uhr ein, weshalb es im Zeitraum zwischen 18:30 Uhr und 21:30 Uhr – wie vom Beschuldigten geltend gemacht – dunkel gewesen sein muss.