4.6. 4.6.1. Die Privatklägerin beschreibt den Vorfall sachlich und belastet den Beschuldigten auch nicht übermässig. Die unterschiedlichen Zeitangaben (vgl. UA act. 110 Ziff. 55; GA act. 191) lassen das Gesamtbild nicht als unglaubhaft erscheinen. Die zeitliche sowie örtliche Nähe des Tatorts zum Übergabeort des Sohnes spricht ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. Der Vorfall scheint die Privatklägerin zudem nachhaltig geprägt zu haben, zumal sie das Kerngeschehen auch Jahre danach noch übereinstimmend zu ihrer ersten Einvernahme schildert.