erneute Nachfrage der Vorinstanz schilderte der Beschuldigte, dass sein Sohn I._____ am 28. Februar 2021 seine Tasche bei der Mutter vergessen habe. Die Privatklägerin habe ihn deswegen angerufen, allerdings habe die Privatklägerin nicht erneut nach V._____ fahren wollen. Deshalb habe er sich mit I._____ nach T._____ begeben. Er habe bei der Tankstelle 200m entfernt von der Privatklägerin gehalten. I._____ sei dann die Tasche allein holen gegangen (GA act. 202).