4.5.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten am 22. März 2021 wurde nicht explizit auf den Zwischenfall vom 28. Februar 2021 eingegangen. Auf die Frage, ob der Beschuldigte der Privatklägerin manchmal nachfahre, verneinte er dies. Er sei vor einem Monat einmal hinter ihr im Stau gestanden, wobei sie ihn fotografiert habe. Er wisse aber nicht, warum er sie verfolgen sollte und weshalb sie lüge (UA act. 119 Ziff. 18).