Um der Situation zu entfliehen, habe sie beschleunigt, was am Ende auch Wirkung gezeigt habe. An die Strassenverhältnisse könne sie sich nicht mehr erinnern, es seien jedoch keine anderen Fahrzeuge unterwegs gewesen. Der Vorfall habe sich zwischen 18:30 Uhr und 19:00 Uhr ereignet. Wie lange ihr der Beschuldigte dicht aufgefahren sei, wisse sie nicht mehr, es könne eine Sekunde oder vielleicht eine Minute gewesen sein. Die Polizei habe sie nicht verständigt, da sie keine Beweise gehabt habe. An den Wortlaut während der Auseinandersetzung beziehungsweise an die Drohungen am Wohnort des Beschuldigten konnte sich die Privatklägerin nicht mehr erinnern (GA act. 191).