Vor Vorinstanz sagte die Privatklägerin aus, dass der Beschuldigte sie auf der Fahrt von V._____ nach T._____ verfolgt habe. Er sei mit der Zeit ein “Profi” darin geworden, sie zu verfolgen, dennoch habe sie ihn bereits in V._____ bemerkt (GA act. 190). Der Beschuldigte sei ihr so dicht aufgefahren, dass sie seine Lichter nicht mehr gesehen habe. Warum er dies getan habe, wisse sie nicht, aber es habe sie verängstigt. Ob er sie zum Anhalten habe bewegen wollen, wisse sie nicht. Um der Situation zu entfliehen, habe sie beschleunigt, was am Ende auch Wirkung gezeigt habe.