109 f. Ziff. 51). Die Privatklägerin sei insgesamt etwa fünf Minuten verfolgt worden und man sei ihr eine bis zwei Minuten dicht aufgefahren, wobei sie die Abblendlichter des Fahrzeuges hinter sich teils noch habe sehen können, teils seien die Fahrzeuge zu dicht aufeinander gewesen. Anfangs seien die Fahrzeuge mit etwa 50 km/h gefahren, anschliessend seien beide "schnell" gefahren. Die Geschwindigkeit habe um die 100 km/h betragen. (UA act. 110 Ziff. 52 ff.). Durch das dichte Auffahren im Wald habe die Privatklägerin sich gefürchtet (UA act. 110 Ziff. 54). Ebenfalls aus Angst habe sie sich dagegen entschieden, im Wald anzuhalten (UA act. 111 Ziff. 63).