4.5. 4.5.1. Die Privatklägerin schilderte das hier zu beurteilende Ereignis an der polizeilichen Einvernahme vom 11. März 2021 wie folgt: Sie habe den gemeinsamen Sohn I._____ am 28. Februar 2021 nach V._____ gebracht. Dieser habe dabei seine Schultasche in T._____ vergessen. Sie sei deswegen zurück nach V._____ gefahren, um die Schultasche zu holen. Am Wohnort - 18 -