Es sei somit weder erstellt, dass die Privatklägerin den Beschuldigten im Auto gesehen habe, noch, dass ihr dieser zu nahe aufgefahren sei. Dies lasse sich auch nicht daraus schliessen, dass die Privatklägerin die Abblendlichter des hinterherfahrenden Fahrzeuges nicht mehr gesehen habe, zumal nicht festgestellt worden sei, wie die Rückspiegel oder der Fahrersitz des Fahrzeuges der Privatklägerin eingestellt gewesen seien, respektive aus welchem Winkel sie das hinter ihr fahrende Fahrzeug beobachtet habe (Berufungsbegründung Rz. 18 f.).