4.3. Mit Berufung macht der Beschuldigte geltend, dass nicht erstellt sei, dass er das besagte Fahrzeug gelenkt habe. Das Auffahren habe sich am 28. Februar 2021 zwischen 20:00 Uhr und 21:30 Uhr bei völliger Dunkelheit zugetragen. Die Privatklägerin sei selber von erschwerten Sichtverhältnissen ausgegangen. Es sei somit weder erstellt, dass die Privatklägerin den Beschuldigten im Auto gesehen habe, noch, dass ihr dieser zu nahe aufgefahren sei.