4.2. Die Vorinstanz erachtete es gestützt auf den angeklagten Sachverhalt als erstellt, dass der Beschuldigte am 28. Februar 2021 den nötigen Abstand zum Fahrzeug der Privatklägerin nicht gewahrt und damit eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG begangen habe, wobei er sie mit diesem Verhalten zudem bedroht habe. So habe sich die Privatklägerin dazu gezwungen gefühlt, ihr Fahrzeug zu beschleunigen und habe befürchten müssen, die Kontrolle über ihr Fahrzeug zu verlieren, was sie in Angst und Schrecken versetzt habe. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen ungenügenden Abstands beim Hinterherfahren gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art.