3.9. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zusätzlich, nach Gewähren des rechtlichen Gehörs anlässlich der Verhandlung vor Vorinstanz (GA act. 179 ff.), für einen weiteren Sachverhalt der Drohung schuldig gesprochen. Dieser Vorwurf wird nachfolgend unter E. 4.7. abgehandelt. 4. Ungenügender Abstand und Drohung 4.1. Dem Beschuldigten wurde von der Staatsanwaltschaft ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV vorgeworfen. Der Vorwurf stützte sich dabei auf folgenden Sachverhalt: