Zugunsten des Beschuldigten ist von einem Zeitpunkt vor dem 26. Mai 2020 auszugehen. Der Beschuldigte ist deshalb von Schuld und Strafe freizusprechen. 3.8. Zusammengefasst hat sich der Beschuldigte der Drohung (Vorfall unter Einbezug des Vaters der Privatklägerin) schuldig gemacht. Hinsichtlich des Vorfalls unter Einbezug des Bruders ist der Beschuldigte gestützt auf den Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen und das Strafverfahren betreffend die Drohung am "Zügeltag" ist einzustellen.