Hinsichtlich des eingereichten, nicht datierten Chatverlaufes (UA act. 16 f.) wurde in der Anzeige der Privatklägerin der Zeitraum "Bis letztmals am 08.09.2020" genannt (UA act. 12). Zusammenfassend ist es zwar möglich, dass sich der Vorfall im angeklagten Zeitraum ereignet hat, es steht aber nicht mit hinreichender Gewissheit fest, wann sich der dem Beschuldigten vorgehaltene Sachverhalt ereignet haben soll. Insbesondere ist nicht geklärt, ob sich dieser im von der Anklage festgehaltenen Zeitraum vom 26. Mai 2020 bis 28. Februar 2021 oder vorher ereignet hatte. Zugunsten des Beschuldigten ist von einem Zeitpunkt vor dem 26. Mai 2020 auszugehen.