Mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.1.2.3) bestehen auch für das Obergericht keine Zweifel, dass der Beschuldigte mit dem Handy des gemeinsamen Sohnes die inkriminierten Nachrichten (UA act. 14 f.) verfasst und der Privatklägerin gesendet hat. Soweit der Beschuldigte geltend macht, nicht er, sondern sein Sohn I._____ sei der Verfasser der Chatnachrichten gewesen und das Telefonat habe nicht er geführt (UA act. 14 ff.), ist dies als Schutzbehauptung einzustufen. - 15 -