3.7.5. Den aktenkundigen Screenshots ist zunächst zu entnehmen, dass an einem unbekannten Datum um 18:40 Uhr ein sechsminütiger Telefonanruf zwischen dem Bruder der Privatklägerin und vermeintlich dem Sohn der Privatklägerin I._____ stattgefunden hat und anschliessend über den Messenger kommuniziert worden ist.