3.7.4. Der Beschuldigte bringt mit Berufung vor, dass er zu keinem Zeitpunkt zum Bruder der Privatklägerin Kontakt gehabt habe. Er sei somit auch nicht der Verfasser der Chatnachrichten und habe auch kein entsprechendes Telefonat geführt (Berufungsbegründung Rz. 11, Rz. 16). Die Nachricht habe womöglich sein Sohn I._____ mit seinem Mobiltelefon geschrieben (Berufungsbegründung, Rz. 16).