3.7.3. Neben den Aussagen der Parteien sind zudem (durch die Privatklägerin eingereichte) Screenshots eines Facebook-Chatverlaufs zwischen dem Bruder der Privatklägerin und einem Nutzer mit dem Profilnamen “I._____ [Wohnort]”, aktenkundig, welchem ein Anrufversuch, ein über Facebook geführtes Gespräch sowie die nachfolgende Messenger-Unterhaltung zu entnehmen ist (UA act. 16 ff.).