3.7.2. Der Beschuldigte hat im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. März 2021 zu Protokoll gegeben, es treffe nicht zu, dass er den Bruder der Privatklägerin angerufen und ihm gedroht habe, die Privatklägerin umzubringen. Dies sei eine Lüge (UA act. 119 Ziff. 14). Auch vor Vorinstanz bestritt der Beschuldigte, die Privatklägerin via ihren Bruder bedroht zu haben. Er gab an, etwa bis Mai 2020 einen guten Kontakt zu ihm gehabt zu haben; danach sei der Kontakt abgebrochen. Der Bruder der Privatklägerin wisse, was für eine Schwester er habe, habe aber nie etwas gesagt (GA act. 200).