Vor Vorinstanz hat die Privatklägerin ihre Aussagen im Wesentlichen bestätigt. Insbesondere hat sie erneut ausgeführt, dass der Beschuldigte sie via ihren Bruder mit dem Tod bedroht habe, weil sie sein Leben zerstört habe (GA act. 187 f.). Der Beschuldigte habe die Drohung gegenüber ihrem - 14 - Bruder so geäussert, wie sie dies in der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll gegeben habe (GA act. 188).