3.7. Vorfall gegenüber dem Bruder der Privatklägerin 3.7.1. An der polizeilichen Einvernahme vom 11. März 2021 gab die Privatklägerin an, dass der Beschuldigte ihren Bruder mit dem Handy des gemeinsamen Sohns I._____ angerufen habe (UA act. 107 Ziff. 23). Er habe zu ihrem Bruder gesagt, dass sie eine Hure sei, weil sie "einmal mit diesem Mann, dann mit dem anderen" gehe. Weiter habe er zu ihrem Bruder gesagt, dass wenn seine Nerven eines Tages zu Ende seien, er sie umbringen werde (UA act. 107 Ziff. 25). Sie habe sich sehr schlecht gefühlt und es sei noch schlimmer, weil er ihre Familie nicht in Ruhe lasse (UA act. 107 Ziff. 28).