Dass die Drohung gegenüber dem Vater und damit einer Drittperson geäussert wurde, und die Privatklägerin davon auf indirektem Weg Kenntnis erhalten hat, ist unerheblich (Urteil des Bundesgerichts 6B_741/2021 vom 2. August 2022 E. 7.3 m.w.H.). Der Beschuldigte wusste, dass der Vater die Privatklägerin über diese Drohung informieren würde, er wollte dies auch und hat den Vater auch selbst explizit dazu aufgefordert ("Sag deiner Tochter…" [UA act. 107 Ziff. 30]). Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Drohung (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB) ist demnach zu bestätigen.