Sie verspüre eine derartige Angst durch die Drohungen, dass sie zuhause immer alle Türen verriegelt habe (UA act. 109 Ziff. 42) und sie sich vom Beschuldigten permanent beobachtet gefühlt habe (UA act. 109 Ziff. 47). In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt, ging es ihm ja gerade darum, die Privatklägerin in Angst und Schrecken zu versetzen. Dass die Drohung gegenüber dem Vater und damit einer Drittperson geäussert wurde, und die Privatklägerin davon auf indirektem Weg Kenntnis erhalten hat, ist unerheblich (Urteil des Bundesgerichts 6B_741/2021 vom 2. August 2022 E. 7.3 m.w.