3.6.5. Der Beschuldigte hat über den Vater der Privatklägerin ihren Tod und damit ein künftiges Übel angekündigt, wobei dessen Eintritt von ihm abhängig war. Die Todesdrohung war denn auch ohne Weiteres geeignet, die Privatklägerin in Schrecken oder Angst zu versetzen, wobei dieser Taterfolg bei der Privatklägerin gestützt auf ihre glaubhaften Aussagen denn auch eingetreten ist. So gab sie unter anderem an, sie habe sich sehr schlecht gefühlt, es sei besser, wenn der Beschuldigte sie eines Tages umbringen würde. Sie verspüre eine derartige Angst durch die Drohungen, dass sie zuhause immer alle Türen verriegelt habe (UA act.