Die Privatklägerin hat auch nachvollziehbar die Sorgen der Eltern und ihre Verängstigung, allein in der Schweiz zu leben, so dass der Beschuldigte sie jederzeit bedrohen könnte, beschrieben (UA act. 106 Ziff. 18). Die Privatklägerin hat entsprechend glaubhaft dargelegt, dass es ihr sehr schlecht gegangen sei, nachdem sie durch ihren Vater über die Drohung informiert worden sei und auch ihr Vater habe ihr leidgetan, weil er sich Sorgen um sie habe machen müssen (UA act. 108 Ziff. 31). Entgegen dem Beschuldigten ist ein versehentlicher Anruf des Vaters demnach auszuschliessen. - 13 -