Dies, obwohl er bzw. ihre ganze Familie – gemäss nachvollziehbaren Aussagen der Privatklägerin (UA act. 106 Ziff. 18), es handelte sich um einen Anruf kurz vor Mitternacht – wusste, dass die Privatklägerin zu dieser Zeit grundsätzlich nicht mehr erreichbar ist. Entsprechend hat er auch nur einmal versucht, die Privatklägerin zu erreichen (UA act. 34). Die Privatklägerin hat auch nachvollziehbar die Sorgen der Eltern und ihre Verängstigung, allein in der Schweiz zu leben, so dass der Beschuldigte sie jederzeit bedrohen könnte, beschrieben (UA act.