3.6.3. Die Privatklägerin hat betreffend den hier massgeblichen Vorfall in sich stimmige und schlüssige Aussagen gemacht. Sie hat dargelegt, was der Beschuldigte gegenüber ihrem Vater gesagt hat und wie sehr ihr Vater durch die (unerwartete) Kontaktaufnahme des Beschuldigten auch besorgt gewesen sei. Ihr Vater hat am 20. Februar 2021 um 23:26 Uhr versucht, sie telefonisch zu erreichen, was durch das Anrufprotokoll objektiviert ist (UA act. 34). Dies, obwohl er bzw. ihre ganze Familie – gemäss nachvollziehbaren Aussagen der Privatklägerin (UA act.