Mit Berufung bringt der Beschuldigte vor, er habe zu keinem Zeitpunkt zum Vater der Privatklägerin Kontakt gehabt. Entsprechende Belege seien nicht vorhanden und die Privatklägerin habe den genauen Wortlaut, den der Beschuldigte gegenüber dem Vater der Privatklägerin geäussert haben soll, nicht wiedergeben können. Zudem hätte es sich beim Anruf des Beschuldigten an den Vater der Privatklägerin um einen versehentlichen Anruf handeln können (Berufungsbegründung Rz. 11).