Vor Vorinstanz hat die Privatklägerin diese Aussagen im Wesentlichen bestätigt. Sie hat wiederum ausgeführt, dass ihr der Beschuldigte via ihren Vater mit dem Tod gedroht habe, weil sie sein Leben zerstört habe (GA act. 187 f.). 3.6.2. Der Beschuldigte gab im Rahmen seiner Einvernahme vom 22. März 2021 an, dass er keinen Kontakt mit dem Vater gehabt habe (UA act. 119 Ziff. 15). Er habe die Trennung überwunden und es sei für ihn auch in Ordnung, dass die Privatklägerin einen neuen Freund habe. Es bestünde zudem keine Gefahr, dass er ihr etwas antun würde (UA act. 119 Ziff. 20 f.).