Ihr Vater habe sie anschliessend am 20. Februar 2021 darüber informieren wollen, er habe sie jedoch nicht mehr erreichen können (UA act. 187 f.). Erst am nächsten Morgen habe ihr Vater ihr davon erzählt. Ihr Vater habe die ganze Nacht nicht schlafen können. Als die Privatklägerin am nächsten Morgen vom Anruf erfahren habe, habe sie sich sehr schlecht und erschöpft gefühlt. Es sei besser, der Beschuldigte würde sie eines Tages umbringen, als dass sie weiter in diesem Zustand leben müsse (UA act. 106 Ziff. 18; 29 ff.). - 12 -