3) rechtskräftig verurteilt. Diese rechtskräftige Verurteilung steht einer weiteren Verurteilung wegen Drohung entgegen. 3.5.3.3. Es ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Drohung am "Zügeltag" ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO vorliegt, so dass das Strafverfahren wegen Drohung am "Zügeltag" in Anwendung von Art. 379 i.V.m. Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen ist. Entsprechend braucht die Frage, ob das Anklageprinzip im vorliegenden Fall verletzt worden ist, nicht weiter geprüft zu werden.