3.5.3.2. Beim Tag des Umzuges, an welchem die vorliegend zu beurteilende Drohung stattgefunden haben soll, muss es sich um den 26. Mai 2020 gehandelt haben (UA act. 22). Der Beschuldigte soll gegenüber der Privatklägerin und drei weiteren Personen Todesdrohungen ausgesprochen haben (UA act. 22). Die Privatklägerin gab an, am "Zügeltag" vom Beschuldigten bedroht worden zu sein, was vom Beschuldigten bestritten wird. Weitere konkrete Angaben zum Sachverhalt sind weder der Anklageschrift noch den Aussagen der Parteien zu entnehmen, zumal die eigentliche Drohung am "Zügeltag" in der Anklageschrift nicht konkret umschrieben wird.