3.5.2. Der Beschuldigte hat im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. März 2021 zu Protokoll gegeben, die Privatklägerin seit dem 26. Mai 2020 nicht mehr getroffen zu haben. Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte an, die Privatklägerin seit ihrem Umzug nach T._____ im Jahr 2020 nicht mehr gesehen zu haben (GA act. 197). Auf den von der Privatklägerin geschilderten Vorfall am Tag des Umzuges erwiderte der Beschuldigte, dass er im Jahr 2020 bei ihr zu Hause gewesen sei und zwar am "24. oder 25." im "2020 am Zügeltag". Er habe weder geklingelt, noch sei er in der Wohnung gewesen. Im Anschluss sei er nicht mehr vor Ort gewesen (GA act. 197 f.).