Die Häufigkeit der Drohungen sei nicht immer gleich gewesen. Manchmal seien es zwei bis drei Drohungen pro Monat gewesen, manchmal aber auch nur eine. Es sei immer davon abhängig gewesen, wie genervt der Beschuldigte gewesen sei (UA act. 106 Ziff. 20). Früher seien die Drohungen telefonisch und persönlich erfolgt. Jetzt drohe er ihr nur noch, wenn er sie sehe (UA act. 107 Ziff. 21). Vor Vorinstanz hat die Privatklägerin ihre Aussagen im Wesentlichen bestätigt. Die Privatklägerin gab hinsichtlich des Vorfalls am "Zügeltag" vor Vorinstanz zu Protokoll, der Beschuldigte habe am Tag ihres Umzuges bei ihr geklingelt und er habe gedroht, er "würde uns kaputt machen" (GA act. 184).