Zudem ist erforderlich, dass der Betroffene durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht. Der subjektive Tatbestand der Drohung verlangt Vorsatz, mindestens Eventualvorsatz (Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2012 vom 10. September 2012 E. 1.1). - 10 -