Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, den Geschädigten in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (vgl. BGE 122 IV 97 E. 2b; 99 IV 212 E. 1a m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts6B_1355/2023 vom 25. April 2024 E. 3.3.1). Zudem ist erforderlich, dass der Betroffene durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird.